An wen wendet man sich, wenn man im Blog oder sozialen Netzwerks eines Providers beleidigt worden ist? Kann man vom eventuell im Ausland befindlichen Provider verlangen, dass er den Persönlichkeitsrechte verletzenden Eintrag, beleidigende Blog-Posts löscht? Auf diese Fragen hat der Bundesgerichtshof heute im Rahmen eines bemerkenswerten Urteils Antworten geliefert. Die erste Kernaussage lautet: Für eindeutig deutsche Blogs ist bezüglich beleidigende Blog-Posts deutsches Recht anzuwenden und sind deutsche Gerichte zuständig. Selbst dann, wenn der Provider seinen Firmensitz im Ausland hat. Die zweite Kernaussage ist ein Verfahren, das Provider und diejenigen einhalten müssen, die sich in ihren Rechten verletzt sehen.
Beleidigende Blog-Posts löschen
Demnach gilt für beleidigende Blog-Posts und deren Löschung folgendes Verfahren:
- Der Betroffene muss dem Provider zunächst konkret darlegen, welchen Rechtsverstoß er in einem der vom Provider gehosteten Blogs sieht.
- Dabei muss der Provider den Rechtsverstoß „ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung“ nachvollziehen können.
- Die Beanstandung des Betroffenen muss der Provider dann dem Blog-Verantwortlichen zuleiten.
- Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen.
- Der Provider muss dann den beanstandeten Eintrag löschen.
- Widerspricht der Blog-Verantwortliche jedoch dem Betroffenen „substantiiert“ und „ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen“.
- Gegebenenfalls kann der Provider vom Betroffenen Nachweise verlangen, „aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt“.
- Gibt der Betroffene keine Stellungnahme ab oder legt keine Nachweise vor, „ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst“.
- Gibt der Betroffene eine Stellungnahme oder Nachweise ab, die eine Rechtsverletzung bestätigen, muss der Provider den beanstandeten Eintrag löschen.
Erst wenn er seine in diesem Verfahren beschriebenen Pflichten verletzt, kann ein Provider „als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden“, so das Gericht heute.
Wer das Urteil des u.a. für Persönlichkeitsrecht zuständigen VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs einmal nachlesen möchte, sei auf die heutige Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs aufmerksam gemacht.
Foto: Bundesgerichtshof / Nikolay Kazakov